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Verwalter-News 17. August 2018

Brandschutz: Wer darf Rauchmelder installieren und warten?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf per Beschluss Installation und Wartung von Rauchmeldern sich ziehen. Diese stehen nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München im Februar 2017 die Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen, der Rauchmelder in seiner Wohnung installiert und sich mit der Klage gegen einen entsprechenden Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft gewehrt hatte (Aktenzeichen 482 C 13922/16 WEG).

Bereits im März 2011 hatte das Landgericht Hamburg geurteilt: „Rauchwarnmelder sind keine wesentlichen Bestandteile eines Gebäudes, sondern Zubehör im Sinne des Paragraphen 97 BGB. Sie sind daher nicht sondereigentumsfähig.“ (Aktenzeichen 318 S 193/10)

Die Richter erläuterten, bei Rauchmeldern handele es sich um Zubehör, da es sich nicht um Bestandteile handele, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist, weil sie dem Baukörper weder besonders angepasst sind und mit ihm eine Einheit bilden noch dem Gebäude ein besonderes Gepräge oder eine besondere Eigenart geben.

Das LG Hamburg ließ im Oktober 2011 ein zweites Urteil folgen, nachdem sich aus Paragraph 10 Absatz 6 Satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft ergebe, über den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen zu beschließen. Bei dem Einbau der Rauchwarnmelder handele es sich um die Erfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten.

Das Urteil des AG München folgte im Februar 2017 dieser Linie. Im konkreten Fall wurde in der Eigentümerversammlung am 3. Juni 2016 unter anderem folgender Beschluss gefasst:
„In 2017 erfolgt die Beauftragung der Firma A. für die Wartung und Prüfung von Rauchwarnmeldern. Die Finanzierung der umlagefähigen Maßnahme in Höhe von ca. 3,33 Euro je Rauchwarnmelder – insgesamt ca. 1.255,00 Euro – jeweils inkl. MwSt. und Jahr erfolgt über laufendes Budget. Die Kostenverteilung erfolgt nach Anzahl pro Wohnung.“
Der Beschluss wurde vom Kläger, seine eigene Wohnung betreffend, angefochten. Er war der Meinung, dass die Eigentümer ihr Ermessen falsch ausgeübt hätten, da das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers hätte abgewogen werden müssen.

In seiner Entscheidung führte das AG München aus, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung keinen Eingriff in das Sondereigentum des Klägers beinhalte. Die Rauchmelder stehen nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum.

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