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Verwalter-News 24. April 2017

Trampolin im Garten: Wohnungseigentümer müssen einstimmig entscheiden

Bauliche Veränderungen an der gemeinschaftlichen Immobilie kommen nicht häufig vor, doch wenn sie geplant werden, sind sie nicht selten eine Ursache von Zwist und Uneinigkeit innerhalb der Eigentümergemeinschaft.

Einen konkreten Fall, der in diesen Bereich fällt, verhandelte zuletzt das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 318 S 5/15).

In diesem ging es um ein Trampolin im Garten. Auf den ersten Blick offenbart sich dieses Sportgerät nicht unbedingt als bauliche Veränderung, doch ein Hamburger Wohnungseigentümer sah dies anders.

Sechs Mitglieder der entsprechenden Eigentümergemeinschaft hatten den Plan gefasst, im Bereich einer Spielplatzfläche ein Trampolin aufzustellen. Dies wollten sie sich von der gesamten Eigentümerversammlung genehmigen lassen und den Verwalter mit Abschluss einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung beauftragen.

In der entsprechenden Sitzung genehmigte die Gemeinschaft die Aufstellung des Trampolins per Mehrheitsbeschluss. Nach dem Beschluss klagte jedoch einer der Eigentümer. Ihn trieb die Sorge um, die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse im Falle von Unfällen auf und an dem Trampolin haften – und damit auch er persönlich. Eine einfache Nutzungsvereinbarung sei daher nicht ausreichend.

Das Landgericht Hamburg gab dem Mann Recht. Das Gericht wertete das Trampolin als bauliche Veränderung, die gemäß Paragraph 22 Absatz des Wohnungseigentumsgesetzes nur einstimmig beschlossen werden kann.

Das Haftungsrisiko für die Eigentümergemeinschaft ist erheblich. Sie ist für die Betriebssicherheit des Trampolins verantwortlich. Insbesondere wenn sich ein Außenstehender auf dem Trampolin verletzen sollte, könnte dieser sich zunächst an die WEG wenden.

Was uns zu der Frage führt, was „bauliche Veränderungen“ konkret bedeuten…

Im Gegensatz zu Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gestalten bauliche Veränderungen das gemeinschaftliche Eigentum oder Teile davon anders, als es im Zeitpunkt des Entstehens der Wohnungseigentümergemeinschaft gestaltet war – und dies auf Dauer. Auch jede Veränderung des Sondereigentums ist eine bauliche Veränderung, wenn sie in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift.

Wie werden bauliche Veränderungen von den Eigentümern beschlossen?

Anders als Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung müssen den baulichen Veränderungen alle Eigentümer zustimmen, so wie es im oberen Beispiel das LG Hamburg angezeigt hatte. Von diesem Prinzip des einstimmigen Beschlusses kann die Eigentümergemeinschaft nur abweichen, wenn sie dies in einer Vereinbarung festlegt.

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